Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Vermietbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Vermietbedingungen der CAPTRON Electronic GmbH
(Stand: August 2022)


1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Vermietbedingungen ("AVB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CAPTRON Electronic GmbH mit Sitz in Olching ("CAPTRON") und ihren Kunden ("Kunde"), soweit es sich bei den Kunden um Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt und CAPTRON Leistungen an einen Kunden erbringt.

1.2 Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über Hardware und Software („Ware“) einschließlich

a) über den Verkauf und/oder die Lieferung physischer beweglicher Sachen ("Hardware") und die Erbringung von Leistungen durch CAPTRON, ohne Rücksicht darauf, ob CAPTRON die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB);

b) über den Verkauf und/oder die Vermietung von Software;

c) und über Dienst- und Werkverträge in Bezug auf die Erstellung, Anpassung oder Pflege von Software.

1.3 Sofern die Parteien einen gesonderten Software Überlassungs- und/oder Softwarepflegevertrag geschlossen haben gelten diese Verträge vorrangig zu diesen AVB im Falle von Konflikten.

1.4 Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen mit demselben Kunden, auch ohne dass CAPTRON in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung der AVB hinweisen müsste.

1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CAPTRON ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CAPTRON in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos an ihn ausführt.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber CAPTRON abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.

2 Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote von CAPTRON sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Die Bestellung der Ware und Dienstleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das CAPTRON innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei CAPTRON annehmen kann, sofern sich aus der Bestellung keine abweichende Annahmefrist ergibt. Die Annahme kann entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung von CAPTRON oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.

2.3 CAPTRON behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Datenblättern, 3D-Daten, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von CAPTRON weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von CAPTRON diese Gegenstände vollständig an CAPTRON zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3 Lieferfristen, Lieferverzug

3.1 Von CAPTRON in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.2 CAPTRON kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen CAPTRON gegenüber nicht nachkommt.

3.3 CAPTRON haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und/oder Erbringung von Leistungen oder für Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, von CAPTRON nicht zu vertretende Ereignisse verursacht worden sind, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die nicht rechtzeitige Belieferung von CAPTRON durch Zulieferer, wenn CAPTRON ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder CAPTRON noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder CAPTRON im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses wird CAPTRON den Kunden unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse CAPTRON die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CAPTRON zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird CAPTRON unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung; die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin wird CAPTRON dem Kunden mitteilen.

3.4 Ein Verzug seitens CAPTRON setzt stets eine Mahnung durch den Kunden voraus. Gerät CAPTRON mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Kunde für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs pauschalierten Ersatz seines Verzögerungsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware verlangen. CAPTRON bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von CAPTRON, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4 Lieferung, Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk von CAPTRON in 82140 Olching, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist CAPTRON berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 CAPTRON ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und CAPTRON dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung durch CAPTRON aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so steht CAPTRON ein Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu. Hierfür berechnet CAPTRON eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,50% des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche der Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der von der Verzögerung betroffenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens durch CAPTRON bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass CAPTRON überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5 Ziffer 4 gilt nicht für die Vermietung von Software.

5 Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von CAPTRON. Diese verstehen sich ab Werk von CAPTRON und sofern anwendbar zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk, die Kosten einer etwaigen, vom Kunden gewünschten Transportversicherung sowie etwa anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

5.3 Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er in Verzug. Die fällige Vergütung ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch CAPTRON bleibt unberührt

5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5.5 Wird nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar, dass der Anspruch von CAPTRON auf Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so ist CAPTRON berechtigt, ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung (gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von CAPTRON an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von CAPTRON aus dem zugrundeliegenden Vertrag und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung ("gesicherte Forderungen") Eigentum von CAPTRON. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter zu verarbeiten und zu veräußern.

a) Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und für Rechnung von CAPTRON als Hersteller. CAPTRON erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei CAPTRON eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum in dem in Satz 2 genannten Verhältnis an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an CAPTRON. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt CAPTRON, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 2 genannten Verhältnis.

b) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von CAPTRON an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an CAPTRON ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

c) CAPTRON ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den CAPTRON abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. CAPTRON darf diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CAPTRON nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann CAPTRON die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.3 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von CAPTRON hinweisen und CAPTRON hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.

6.4 CAPTRON wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei CAPTRON.

7 Gewährleistung, Sachmängel

7.1 Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung durch CAPTRON zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie andere Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber CAPTRON anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Andere Mängel der Ware hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nachdem sich der Mangel gezeigt hat schriftlich gegenüber CAPTRON zu rügen, wobei zur Fristwahrung auch hier die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und / oder die rechtzeitige Mängelanzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Eine Haftung von CAPTRON ist insoweit ausgeschlossen.

7.2 Ist die von CAPTRON gelieferte Ware und/oder erbrachte Leistung mangelhaft, hat CAPTRON das Recht, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuerbringung der Leistung durchzuführen ("Nacherfüllung").

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, CAPTRON die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Möglichkeit zu geben, insbesondere CAPTRON auf dessen Aufforderung hin die beanstandete Ware zu übergeben bzw. zurückzusenden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau noch den erneuten Einbau der beanstandeten Ware, sofern CAPTRON ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt CAPTRON, sofern tatsächlich ein Mangel der Ware vorliegt. Ausgenommen hiervon sind die Kosten eines etwaigen Aus- und erneuten Einbaus, sofern CAPTRON ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann CAPTRON die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung durch CAPTRON fehl oder lässt CAPTRON eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende, angemessene Frist erfolglos verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel der Ware besteht kein Rücktrittsrecht.

7.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die CAPTRON aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird CAPTRON nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen CAPTRON bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen CAPTRON gehemmt.

7.7 Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware bestehen nicht, wenn der Kunde die gelieferte Ware ohne Zustimmung von CAPTRON ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.8 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.9 Ziffer 7 gilt nicht für die Vermietung von Software.

8. Rechtsmängel, Verletzung gewerblicher Schutzrechte

8.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, steht CAPTRON lediglich dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware im Land des Lieferortes frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte") ist. Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von CAPTRON gelieferte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche, haftet CAPTRON gegenüber dem Kunden nur nach Maßgabe dieser Ziffer 8.

8.2 Verletzt von CAPTRON gelieferte Ware ein Schutzrecht, so wird CAPTRON nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betroffene Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Ist CAPTRON dies nicht innerhalb angemessener Frist und zu angemessenen Bedingungen möglich, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AVB.

8.3 Die in Ziffer 8.2 genannten Verpflichtungen von CAPTRON bestehen nur sofern und insoweit der Kunde CAPTRON über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und CAPTRON alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und ermöglicht werden. Stellt der Kunde die Nutzung der Ware wegen der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte ein, hat er – etwa durch ausdrücklichen Hinweis an den Dritten – sicherzustellen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von CAPTRON nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden oder von Dritten verändert oder zusammen mit nicht von CAPTRON gelieferten Waren eingesetzt wird.

9 Verjährung

9.1 Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt fünf Jahre bei Hardware, die mit der CAPTRON Marke gekennzeichnet ist und im Übrigen zwei Jahre ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Die Frist beträgt zwei Jahre, sofern die Hardware individuell an die Kundenbedürfnisse angepasst oder speziell für diesen Entwickelt wurde. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist für Bauwerke und Sachen für Bauwerke vorsieht. Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Sonderregelungen bei Arglist von CAPTRON, Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie durch CAPTRON sowie die Fristen des Produkthaftungsgesetzes.

9.2 Es wird klargestellt, dass die Produkte stets im Rahmen ihrer Spezifikationen zu betreiben sind. Mängel und Schäden, die allein aus der Unsachgemäßen Handhabung entstehen oder üblichen Verschleiß darstellen, sind keine Sachmängel im Rechtssinne.

9.3 Die in Ziff. 9.1 genannten Fristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, soweit diese auf einem Mangel der Ware beruhen.

9.4 Im Übrigen verjähren die Ansprüche des Kunden innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung.

10 Haftung auf Schadenersatz

10.1 Die Haftung von CAPTRON auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CAPTRON lediglich für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und

b) aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vertragswesentlich ist jede Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von CAPTRON ist in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.2 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit im Sinne der Ziffer 10.1 b) ist die Ersatzpflicht von CAPTRON für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der (Produkt-) Haftpflichtversicherung von CAPTRON auf einen Betrag in Höhe von EUR 5.000.000,- je Schadensfall beschränkt.

10.3 Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht, soweit CAPTRON einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet CAPTRON nach Maßgabe von Ziff. 10.1 bis 10.3 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.

11 Geheimnisschutz

11.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.

11.2 Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung der Verträge im Sinne der Ziffer 1.2 fort.

11.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

11.4 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

11.5 Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

12. Geistiges Eigentum

12.1 Jede Partei bleibt Inhaber der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie ihres Know-hows („Geistiges Eigentum“).

12.2 Das bei der Durchführung und während der Laufzeit des Vertrages von CAPTRON allein oder mit dem Kunden zusammen geschaffene Geistige Eigentum („Foreground“) steht ausschließlich CAPTRON zu. Insoweit beim Kunden schutzfähige Rechte Geistigen Eigentums entstehen, werden diese hiermit bzw. nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nach ihrem Entstehen vom Kunden vollumfänglich auf CAPTRON übertragen.

12.3 Soweit das Foreground in urheberrechtlich geschützten Werken besteht, überträgt der Kunde CAPTRON an diesen hiermit das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung des Foregrounds in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des Foregrounds und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang.

12.4 Beide Parteien erkennen im Übrigen an, dass Benutzungshandlungen hinsichtlich des von dem anderen Vertragspartner erlangten Geistigen Eigentums kein Vorbenutzungsrecht begründen.

12.5 Der Umfang einer möglichen Lizenzeinräumung von CAPTRON an den Kunden richtet sich nach den Bestimmungen des Einzelvertrages.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Vertrags zwischen CAPTRON und dem Kunden teilweise oder vollständig nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein, wird die Wirksamkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit dieser AVB im Übrigen nicht berührt. Eine solche nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung soll, soweit gesetzlich zulässig, durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, falls diese AVB oder der Vertrag zwischen CAPTRON und dem Kunden unbeabsichtigte Regelungslücken enthält.

13.2 Soweit nach diesen AVB für Erklärungen CAPTRONs oder des Kunden Schriftform erforderlich ist, ist zur Wahrung des Schriftformerfordernisses die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.

13.3 Auf diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CAPTRON findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Kollisionsrechts Anwendung.

13.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen CAPTRON und dem Kunden einschließlich dessen Zustandekommen und Beendigung München. CAPTRON ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.