Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CAPTRON Electronic GmbH
(Stand: August 2015)
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CAPTRON Electronic GmbH mit Sitz in Olching ("Verkäufer") und den Kunden des Verkäufers ("Käufer"), soweit es sich bei den Käufern um Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware") und die Erbringung von Leistungen durch den Verkäufer, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
1.2 Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen mit demselben Käufer, auch ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung der AVB hinweisen müsste.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos an ihn ausführt.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.
2 Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim Verkäufer annehmen kann, sofern sich aus der Bestellung keine abweichende Annahmefrist ergibt. Die Annahme kann entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erfolgen.
2.3 Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen An-geboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Datenblättern, 3D-Daten, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3 Lieferfristen, Lieferverzug
3.1 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
3.3 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und/oder Erbringung von Leistungen oder für Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse verursacht worden sind, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die nicht rechtzeitige Belieferung des Verkäufers durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung; die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin wird der Verkäufer dem Käufer mitteilen.
3.4 Ein Verzug des Verkäufers setzt stets eine Mahnung durch den Käufer voraus. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Käufer für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs pauschalierten Ersatz seines Verzögerungsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware verlangen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.5 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4 Lieferung, Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers in 82140 Olching, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung durch den Verkäufer aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu. Hierfür be-rechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,50% des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche der Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der von der Verzögerung betroffenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5 Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers. Diese verstehen sich ab Werk des Verkäufers und zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk, die Kosten einer etwaigen, vom Käufer gewünschten Transportversicherung sowie etwa anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
5.3 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so kommt er in Verzug. Der fällige Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unberührt.
5.4 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.5 Wird nach Abschluss des Vertrages mit dem Käufer erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so ist der Verkäufer berechtigt, ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung (gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem zugrundeliegenden Vertrag und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung ("gesicherte Forderungen") Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter zu verarbeiten und zu veräußern.
6.2.1 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller. Der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum in dem in Satz 2 genannten Verhältnis an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 2 genannten Verhältnis.
6.2.2 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
6.2.3 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.3 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
6.4 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
7 Gewährleistung, Sachmängel
7.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie andere Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, hat der Käufer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Andere Mängel der Ware hat der Käufer innerhalb von sieben Werktagen nachdem sich der Mangel gezeigt hat schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen, wobei zur Fristwahrung auch hier die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und / oder die rechtzeitige Mängelanzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Eine Haftung des Verkäufers ist insoweit ausgeschlossen.
7.2 Ist die vom Verkäufer gelieferte Ware und/oder erbrachte Leistung mangelhaft, hat der Verkäufer das Recht, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuerbringung der Leistung durchzuführen ("Nacherfüllung").
7.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Möglichkeit zu geben, insbesondere dem Verkäufer auf dessen Aufforderung hin die beanstandete Ware zu übergeben bzw. zurückzusenden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau noch den erneuten Einbau der beanstandeten Ware, sofern der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, sofern tatsächlich ein Mangel der Ware vorliegt. Ausgenommen hiervon sind die Kosten eines etwaigen Aus- und erneuten Einbaus, sofern der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl oder lässt der Verkäufer eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende, angemessene Frist erfolglos verstreichen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel der Ware besteht kein Rücktrittsrecht.
7.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
7.7 Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware bestehen nicht, wenn der Käufer die gelieferte Ware ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.8 Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8 Rechtsmängel, Verletzung gewerblicher Schutzrechte
8.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, steht der Verkäufer lediglich dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware im Land des Lieferortes frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte") ist. Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Verkäufer gelieferte und vom Käufer vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Käufer berechtigte Ansprüche, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nur nach Maßgabe dieser Ziffer 8.
8.2 Verletzt vom Verkäufer gelieferte Ware ein Schutzrecht, so wird der Verkäufer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betroffene Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Ist dem Verkäufer dies nicht innerhalb angemessener Frist und zu angemessenen Bedingungen möglich, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AVB.
8.3 Die in Ziffer 8.2 genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur sofern und insoweit der Käufer den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und ermöglicht werden. Stellt der Käufer die Nutzung der Ware wegen der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte ein, hat er – etwa durch ausdrückli-chen Hinweis an den Dritten – sicherzustellen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis ei-ner Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.4 Ansprüche des Käufers wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Käufer oder von Dritten verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren eingesetzt wird.
9 Verjährung
9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Verjährungsfrist für Bauwerke und Sachen für Bauwerke vorsieht. Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Sonderregelungen bei Arglist des Verkäufers, Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer sowie die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.
9.2 Die in Ziff. 9.1 genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, soweit diese auf einem Mangel der Ware beruhen. Im Übrigen gelten für Schadenersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10 Haftung auf Schadenersatz
10.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer lediglich für Schäden
a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vertragswesentlich ist jede Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung des Verkäufers ist in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.2 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschä-den und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der (Produkt-) Haftpflichtversicherung des Verkäufers auf einen Betrag in Höhe von EUR 5.000.000,- je Schadensfall beschränkt.
10.3 Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des oder der Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer teilweise oder vollständig nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein, wird die Wirksamkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit dieser AVB im Übrigen nicht berührt. Eine solche nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung soll, soweit gesetzlich zulässig, durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, falls diese AVB oder der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer unbeabsichtigte Regelungslücken enthält.
11.2 Soweit nach diesen AVB für Erklärungen des Verkäufers oder Käufers Schriftform erforderlich ist, ist zur Wahrung des Schriftformerfordernisses die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.
11.3 Auf diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Kollisionsrechts Anwendung.
11.4 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer einschließlich dessen Zustandekommen und Beendigung München. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.